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Coronavirus-Epidemie
10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 – Auszug -
§ 3 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(2) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
… 10. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht
noch was:
Eine Inanspruchnahme der Wasserwacht wegen eines Freizeit-Unfalles ist in der gegenwärtigen Situation unzumutbar für die Rettungskräfte. Rettungsteams riskieren durch den Kontakt mit einem Infizierten und damit für jeden einzelnen Retter eine 14-tägige Quarantäne privat + beruflich + als Rettungskraft oder gar eine eigene Infizierung.
Die eigenen Fähigkeiten der Kanuten müssen deutlich über den Anforderungen des Gewässers liegen, um eine Inanspruchnahme der Wasserwacht ausschließen zu können.
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Loisach
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Würm
• Parkverbot an der Einsetzstelle Leutstetten
• Baumhindernisse zwischen Mühlthal und Gauting
• Bitte auch das Kapitel "Allgemeines" beachten !
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... mit ausreichender Erfahrung in WW I bis II-
... mit Kenntnissen im Befahren von Wildflüssen
... mit ausreichender Bootsbeherrschung.
Im Klartext: sie ist nicht gedacht für Badeboot-Fahrer.
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